FAQ

Die Stadtwerke spielen eine zentrale Rolle bei der Versorgung der Menschen mit Trinkwasser. Ihre Aufgaben umfassen mehrere wesentliche Bereiche:

  1. Wassergewinnung: Die Stadtwerke sind verantwortlich für die Erschließung und Nutzung von Wasserquellen und Brunnen, um Rohwasser zu gewinnen. Sie nutzen Grundwasser und sorgen für deren nachhaltige Nutzung. Hierbei wird unter behördlicher Aufsicht dafür gesorgt, dass die Wasserbilanz nachhaltig ausgeglichen ist. Das heißt: Es darf nur so viel Wasser gefördert werden, wie langfristig zur Verfügung steht bzw. (durch Niederschläge) neugebildet wird.
  2. Wasseraufbereitung: Das Rohwasser wird gemäß den Anforderungen des Landeswassergesetzes (LWG) überwacht. Die Aufbereitung von Rohwasser hängt sehr stark von der Wasserqualität ab. Die Wasseraufbereitung aus den Wasserwerken im Reichswald (Kleve und Goch) besteht auf Grund der guten Qualität im Wesentlichen lediglich aus einer Entsäuerung, d.h. Entfernung der freien überschüssigen Kohlensäure mit Hilfe von Kalkwasser und Natronlauge.
  3. Wasserspeicherung: Die Stadtwerke betreiben und warten in ihren Versorgungsgebieten Wasserspeicher, um eine kontinuierliche Wasserversorgung sicherzustellen. Ebenso dienen diese Wasserbehälter für einen konstanten Wasserdruck im Leitungsnetz, um die Versorgung stabil zu halten.
  4. Wasserverteilung, Infrastrukturplanung und -entwicklung: Die Stadtwerke organisieren den Aufbau, die Wartung und die Instandhaltung des Rohrleitungsnetzes, um das Wasser zu Haushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu transportieren. Bei Versorgungsunterbrechungen oder anderen Störungen im Netz sorgen die Stadtwerke für eine sofortige Behebung der Störung um die Versorgung umgehend wieder herzustellen. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die Planung, Modernisierungen und Umsetzung der Maßnahmen im Wasserversorgungsnetz, so dass die Strategische Planung die Sicherstellung der Wasserversorgung auch bei steigenden Bevölkerungszahlen und unter Berücksichtigung des Klimawandels garantiert ist.
  5. Qualitätskontrolle: Das von den Stadtwerken bereitgestellte Trinkwasser wird regelmäßig auf die von der Trinkwasserverordnung (TVO) vorgeschriebenen Parameter überprüft. Die Anzahl und Verteilung der Beprobungen nach LWG und TVO werden in Absprache mit dem Gesundheitsamt festgelegt.
  6. Kundenservice und Information: Die Stadtwerke bieten Beratung und Unterstützung für Verbraucher zu Themen wie Wasserqualität, Installation und Wartung von Hausanschlüssen. Sie informieren die Öffentlichkeit über Wasserqualität, Baumaßnahmen und andere relevante Themen.
  7. Nachhaltigkeit und Umweltschutz: Eine wichtige Aufgabe ist die Implementierung von Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung und Schonung der Wasserressourcen, durch Einsatz von umweltfreundlichen Technologien und Prozessen zur Wassergewinnung und -aufbereitung.

    Die Stadtwerke Kleve und Goch betreiben seit mehr als 25 Jahren in Kooperation mit anderen Wasserwerken und der Landwirtschaftskammer aktiv Maßnahmen zum Schutz des Trinkwassers. Das Engagement umfasst auch Maßnahmen im Forst.

  1. Notfallmanagement: Entwicklung und Umsetzung von Krisen- und Notfallplänen für den Fall von technischen Ausfällen oder anderen Krisensituationen. Es greifen dann umgehend die Koordination und die Durchführung der Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung. Durch die Erfüllung dieser Aufgaben gewährleisten die Stadtwerke eine zuverlässige, qualitativ hochwertige und nachhaltige Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung.

In etwa 130.000 Einwohnerinnen und Einwohner

Derzeit betreiben die Stadtwerke Goch 5 Vertikalbrunnen. Die Aufbereitung erfolgt im Wasserwerk Scheidal. Die Stadtwerke Kleve verfügen über 9 Vertikalbrunnen und einem Horizontalfilterbrunnen. Die Aufbereitung erfolgt im Wasserwerk Reichswald.

Ja. Um Trinkwasser aus dem Boden zu entnehmen, benötigt man eine Genehmigung. Dabei spielen sowohl die Art und Menge der dafür benötigten Anlagen (Brunnen, Pumpwerke, etc.) als auch die grundsätzliche Menge der im Jahr zu fördernden Wassermenge eine Rolle im Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung aller Vorgaben wird regelmäßig behördlicherseits kontrolliert und bei Verlängerungen oder Neugenehmigungen werden sämtliche Paramter genauestens geprüft. Bräuchte man bspw. mehr Brunnen oder höhere Fördermengen als in der ursprünglichen Genehmigung erteilt, muss eine neue / ergänzende Genehmigung beantragt werden. Für die derzeit vorhandenen Anlagen haben die Stadtwerke Goch eine Genehmigung bis zum 31.12.2029 und die Stadtwerke Kleve bis zum 31.12.2043. Die genehmigende Behörde ist in diesem Fall die Bezirksregierung Düsseldorf.  

Nein. Die Stadtwerke sind grundsätzlich keine Gegner der Ausweisung des Reichswaldes zum Nationalpark. Hier gibt es vielfältige Aspekte, die wir nicht bewerten. Wir möchten allerdings Informationen im Rahmen unserer Verantwortung als Trinkwasserversorger bereitstellen, die diesbezüglich zu beachten sind. Beide Häuser haben mehrfach gegenüber den betroffenen Kommunen und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass wir keine Gegener eines Nationalparks sind  und nehmen hier eine neutrale Position ein. Als zuverlässiger Wasserversorger geht es den Stadtwerken ausnahmslos um die derzeitige und insbesondere zukünftige sichere Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.

Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser aus dem Reichswald muss oberste Priorität haben. Es dürfen daher keine Einschränkungen in der Sicherheit der Trinkwasserversorgung entstehen. Die Ausweisung eines Gebietes zu einem Nationalpark kann die dort derzeit bestehenden Tätigkeiten der Stadtwerke zur Gewährleistung der Trinkwasserversorgung einschränken. Der § 24 Bundesnaturschutzgesetz sieht strenge Regeln im Sinne des Natur- und Artenschutzes für einen Nationalpark vor. Nach der derzeitigen Gesetzeslage müsste beispielsweise auch jetzt schon bei einem Neubau eines Brunnens eine Genehmigung beantragt werden. Die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes spielen hier eine maßgebliche Rolle. Würde der Reichswald nun als Nationalpark ausgewiesen, kämen zusätzlich gesetzliche Einschränkungen durch den § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes i. V. m. § 36 des Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und der noch zu erlassenden Verordnung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hinzu. Im schlimmsten Falle steht durch den Naturschutz eine öffentlich-rechtliche Regelung im Raum, die durch das Wasserrecht nicht überwunden werden kann und ein neues Wasserrecht nicht erteilt würde.

Um dem o. g. Rechtsrisiko entgegenzuwirken, bedarf es aus Sicht der Stadtwerke eine klare Rechtssicherheit, und zwar noch vor Entscheidung zur Ausweisung des Reichswaldes zum Nationalpark.

Ja. Die Stadtwerke haben Ihre Bedenken dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Landrat und den Bürgermeistern der betroffenen Kommunen mitgeteilt. Das Schreiben mit den dezidierten Bedenken / Forderungen finden Sie auch im öffentlichen Teil des Kreistagsinformationssystems unter: hier klicken

Darüber hinaus hat es ein konstruktives Telefonat mit dem Ministerium gegeben, aus dem sich aber (bis heute) keine Lösungen für die Bedenken der Stadtwerke ergeben haben.

Ja. Das Ministerium hat uns ein Antwortschreiben zukommen lassen. Zu den im Schriftsatz der Stadtwerke u. a. dezidiert aufgeführten 14 Aspekte und Bedenken (siehe Link unter Frage 6) liegen uns bis zum heutigen Tage aus dem Ministerium jedoch keine Lösungsvorschläge vor, die unsere Bedenken ausräumen. Das Antwortschreiben seitens des Ministeriums vom 01.02.2024 enthält keine konkreten Lösungsvorschläge zu einer zukünftigen rechtssicheren Trinkwasserversorgung der Bürgerinnen und Bürger der o. g. betroffenen Kommunen bei Ausweisung des Reichswaldes zum Nationalpark.

Ja. Es ist zwingend erforderlich, dass die Mitarbeiter der Stadtwerke oder Beauftragte Dritte die vorhandenen Wege verlassen und bis zu den Brunnen fahren. Die Brunnen liegen teilweise entfernt von vorhandenen Wegstrecken. Um entsprechende Reparatur- oder Reinigungsarbeiten durchführen zu können, müssen Fahrzeuge die Wegstrecken bis zu den Brunnen verlassen.

Im Rahmen von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten werden auch größere Kraftfahrzeuge wie LKW bzw. Kranfahrzeuge eingesetzt

Im Rahmen von Brunnenregenerierungen werden in Abstimmung mit dem Kreis Kleve und der Bezirksregierung Düsseldorf verschiedene mechanische und/oder chemische Aufbereitungsvarianten beantragt, und entsprechen nach Genehmigung ausgeführt.

Um eine sichere und vollumfängliche langfristige Wasserversorgung zu gewährleisten, ist es notwendig, entsprechende Leitungen zu legen. Dies kann die Folge von zu ersetzenden defekten Leitungen sein oder durch Verlegung neuer Leitungen aufgrund höherer Fördermengen oder aufgrund von Bau neuer, genehmigter Brunnen.

Nein. Erkundungsbohrungen wären nach Einschätzung der aktuellen Rechtslage im Sinne der Nationalparkvorschriften ein massiver Eingriff in die Artenvielfalt und den Naturschutz. Infolgedessen können die Stadtwerke unter diesen Umständen keine Erkundungsbohrungen zur Errichtung möglicher neu benötigter Trinkwasserbrunnen durchführen. Im Rahmen unserer Aufgabe als Wasserversorger muss dies jedoch gewährleistet sein.

Dies ist in § 36 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen geregelt. Demnach kann das zuständige Ministerium (in diesem Fall das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) eine entsprechende Verordnung erlassen. Das Ministerium muss dazu lediglich den entsprechenden Fachausschuss anhören. Eine parlamentarische Abstimmung bedarf es zu einem Erlass einer Verordnung nicht!

Eine Verordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinn, da sie – wie ein Gesetz – Rechte und Pflichten gegenüber jedem begründet, also gleichsam für jeden gilt. Die Verordnung ist jedoch kein Gesetz im formellen Sinn, da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament beraten und verabschiedet wurde.

Nein. Entgegen vielen Aussagen  i. R. d. derzeit geführten Debatten ist dies de facto nicht der Fall. Der Minister kann eine Verordnung nach den Bedingungen des § 36 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen erlassen. Ob und inwieweit der zuständige Fachausschuss sich dann Experten zur Beratung hinzuzieht, bleibt unbenommen. Ein Mitsprache- bzw. Anhörungsrecht besteht qua Gesetz nicht.

Das entscheidet alleine das zuständige Ministerium. Grundsätzlich kann das zuständige Ministerium eine Verordnung unter den bereits beschriebenen Bedingungen alleine erlassen. Den Inhalt der Verordnung kann das Ministerium selbst bestimmen. Im Zuge der derzeitigen Debatten ist jedoch häufig die Rede von der Teilnahme aller Interessenverbände an der Entwicklung der Verordnung. Dies ist jedoch kein ausschließliches Recht, sondern kann vom Ministerium zugelassen werden oder auch nicht.

Nein. Es ist richtig, dass die Nationalparkverordnung der Eifel in § 19 dem sogenannten Kommunalen Nationalparkausschuss bei Grundsatzfragen ein Veto-Recht einräumt. Dieses VETO-Recht gilt aber erst dann, wenn die Verordnung mit dem VETO-Recht erlassen wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt gibt es keine Verordnung eines Nationalparks für den Reichswald; demnach besteht weder für die Stadtwerke noch für andere Institutionen ein VETO-Recht und es ist nicht sicher, ob dies eingeräumt wird.

Dazu bedarf es einer zusätzlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung. Bei der Prüfung zur Erteilung der Genehmigung muss sie dann nicht nur die wasserrechtlichen Vorschriften prüfen. In diesem Fall erschwert es die Genehmigungsprüfung. Denn durch die vorhandene Nationalparkverordnung müssen noch auch die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Nationalparkes zwingend berücksichtigt werden. Das erschwert das Genehmigungsverfahren und kann dazu führen, dass die Genehmigung nicht erteilt wird. Das wiederum hätte zur Folge, dass die Erhöhung der Wasserfördermengen durch Neubau eines Brunnen oder der Erhalt der Fördermengen durch den Neubau eines Brunnen als Ersatz eines defekten Brunnens ggfs. nicht möglich ist.

Nein. Die Aufnahme der Forderungen seitens der Stadtwerke in eine Verordnung würde aus Stadtwerkesicht weiterhin keine rechtliche Klarheit verschaffen. Im Zuge zukünftiger EU-, Bundes- und/ oder Landesvorgaben, die diesen Themenkomplex betreffen, hätte dies auch Auswirkungen auf die dann gegebenenfalls bestehende Verordnung. Welche Auswirkungen dies auf die zukünftige Wasserversorgung aus dem Reichswald dann haben wird, ist heute nicht vorhersehbar und daher stark risikobehaftet. Die Auswirkungen eines Nationalparks in ihrer natürlichen Dynamik auf die Trinkwasserversorgung wird in dem Schreiben des Ministeriums an die Stadtwerke auch dargelegt.

Nach unseren Erkenntnissen kann dies wissenschaftlich abschließend nicht fundiert belegt werden. Es gibt grundsätzlich Aufsätze, die in der ein oder anderen Hinsicht für und gegen eine Verbesserung bzw. Verschlechterung sprechen. Die konkreten Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung im Reichswald hängt von verschiedensten Faktoren ab, so dass hierüber aktuell keine sichere Aussage getroffen werden kann. Fakt ist jedoch, dass das im Reichswald geförderte Wasser über verschiedene Zuflussströme einen langen Weg über viele Jahre zurücklegt bis es gefördert wird. Unter den jetzigen Gegebenheiten haben wir eine hervorragende Trinkwasserqualität im Reichswald, die in allen Parametern den strengen Regeln der Trinkwasserverordnung entspricht. Ob, inwieweit und in welchem Zeitraum sich die Trinkwasserqualität in einzelnen Parametern durch die Ausweisung des Reichswaldes zum Nationalpark verändert, können wir abschließend nicht beurteilen. Eine Änderung des eingeschwungenen Zustands kann jedoch Auswirkungen haben, die wir heute nicht absehen können und die ggfs. nicht umkehrbar sind. Ziel eines Nationalparks ist die Renaturierung. In welcher Art und Weise dieses Ziel mit dem bestehenden Reichswald erreicht werden soll, darf nicht ohne Beachtung der Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität der nächsten Generation festgelegt werden.

Die Ungewissheit in dieser Hinsicht wäre ein aus unserer Sicht erheblicher Risikofaktor.

Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Landesregierung NRW sieht die Errichtung eines zweiten Nationalparks vor (Zeile 1468 bis 1469 des Vertrages):

Wir wollen einen zweiten Nationalpark ausweisen und werden dazu einen Beteiligungsprozess initiieren.

Des Weiteren finden wir in den Zeilen 1474-1476 des Koalitionsvertrages folgende Aussage zum Thema Trinkwasser:

Wasser ist unser Lebensmittel Nummer eins. Wir wollen es schützen und in Zukunft verfügbar halten. Die Sicherung der Trinkwasserqualität hat oberste Priorität. Wir werden ihr Vorrang vor anderen Nutzungen geben.

Der Schutz des Trinkwassers hat seitens der derzeitigen Landesregierung einen hohen Stellenwert. Daher begrüßen die Stadtwerke insbesondere, dass die Landesregierung diesem Trinkwasserschutz Vorrang vor anderen Nutzungen gibt.

Noch Fragen?
Schreiben Sie uns: